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  Satzung
 
Die von uns ausgearbeitete Satzung wurde vom Vorstand des Osterather Sportverein Meerbusch 18/78 e.V. abgesegnet und beinhaltet folgende Punkte:


 Satzung der Dartabteilung des Osterather Sportverein Meerbusch 18/78 e.V.

§1. Name und Sitz

Die am 06.12.2010 gegründete Abteilung ist unter dem Namen „Osterather Sportverein Meerbusch 18/78 e.V. Abteilung Darts“ zusammengefasst und hat ihren Sitz im Vereinsheim des OSV Meerbusch, Rudolf-Lensing-Ring 86, in Meerbusch-Osterath.

Die Vereinsfarben sind blau und weiß.


 

§2. Zweck und Aufgabe

Die Abteilung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Die Abteilung ist selbstständig tätig und organisiert sich selbst. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern versucht durch einen regelmäßigen und methodisch geordneten Spielbetrieb und Clubmeisterschaften den Dartsport zu pflegen und zu fördern.

Die Abteilung darf keine Personen durch Ausgaben, die der Abteilung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigen.

Die offizielle Abteilungssprache ist deutsch.


 

§3. Dachverbände

Die Abteilung ist Teil des Osterather Sportverein Meerbusch18/78 e.V. und wird als eigenständige Abteilung geführt.


 

§4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.


 

§5. Mitglieder

Mitglied der Abteilung kann jede unbescholtene Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden. Mitglieder der Abteilung sind:

  • ordentliche Mitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht über 18 Jahre


 


 


 

§6. Erwerb der Mitgliedschaft

Der Wunsch über eine Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand der Abteilung eingereicht werden. Der Mitgliedsantrag gilt als angenommen bzw. anerkannt, wenn alle Mitglieder der Abteilung mit „Ja“ abgestimmt haben. Es besteht allgemein kein Aufnahmeanspruch.

Grundlegende Vorrausetzung für eine Mitgliedschaft in der Abteilung Darts ist die passive Mitgliedschaft im Osterather Sportverein Meerbusch 18/78 e.V.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, die Ordnung sowie die Ziele der Abteilung an.


 

§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Abteilung zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck der Abteilung schadet.

Für die Mitglieder sind die Satzung, die Ordnungen und die Richtlinien verbindlich.


 

§8. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch den Tod mit dem Todestag

  • durch Austritt, welcher spätestens zwei Monate vor Beendigung des Geschäftsjahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden muss

  • durch Ausschluss aufgrund von Missachtung des §7

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern.


 

§9. Beiträge

Von jedem Mitglied ist ein Monatsbeitrag in Höhe von 5,- € zu entrichten. Die Höhe des Beitrags kann jederzeit über die einfache Mehrheit einer ausgerufenen Wahl geändert werden. Der Beitrag ist am ersten Spieltag eines Monats in bar beim Schatzmeister zu entrichten.

Jedes neue Mitglied zahlt eine einmalige Aufnahmegebühr von 30,-€, welche auch jedes Gründungsmitglied entrichtet hat.

Es besteht keinerlei Anspruch auf Rückerstattung.


 


 


 

§ 10. Haftung

Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung wie z. B. von auf das Gelände des Vereins mitgebrachten Gegenständen und Bargeld sowie für Schäden, die an den auf dem Vereinsgelände abgestellten Kraftfahrzeugen durch den Sportbetrieb, durch andere Kraftfahrzeuge oder durch dritte entstehen, ist ausgeschlossen.

Jedes Mitglied haftet für alle Schäden, die es durch Selbstverschulden, satzungswidriges Verhalten oder schädigendes Verhalten der Abteilung oder seinen Mitgliedern zufügt.


 

§11. Organe der Abteilung

  1. Die Vorstandschaft


 

§12. Die Vorstandschaft

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten der Abteilung wählen alle Mitglieder der Abteilung am Ende eines Geschäftsjahres für die Dauer von einem Jahr den Vorstand.

Diesem gehören an:

  1. Abteilungsleiter

  2. Schatzmeister

  3. 1. Kassenprüfer

  4. 2. Kassenprüfer

  5. Schriftführer

Der Schatzmeister vertritt den Abteilungsleiter stellvertretend; der Abteilungsleiter vertritt den Schatzmeister stellvertretend.

Die Kassenprüfer sowie der Schriftführer bilden den erweiterten Vorstand.

Die Vertretung der Abteilung in der Öffentlichkeit übernehmen Abteilungsleiter und Schatzmeister.

Die Wahlen des Vorstandes erfolgen offen in Form von Handzeichen. Sämtliche Wahlen erfolgen durch einfache Mehrheit.

Der geschäftsführende Vorstand oder Teile des Vorstandes können aber jeder Zeit durch Misstrauensantrag einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen abgesetzt werden.


 


 


 

§13. Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung

Vorstandsitzungen werden nach Bedarf durch den Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter einberufen. Über die Besprechungen ist ein Protokoll aufzunehmen, indem die Beschlüsse beurkundet werden. Mitgliederversammlungen gelten entweder als ordentliche, oder als außerordentliche Versammlungen. Jede Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand bekannt gegeben. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Diese Versammlungen sind in jedem Falle beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind. Anträge zu diesen Versammlungen sind mindestens sieben Tage vorher dem Vorstand in schriftlicher Form zu überreichen. Dringlichkeitsanträge sind nur zulässig, wenn sie durch ¾ Mehrheit der erschienen Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Beschlüsse sind ebenfalls Protokolle aufzunehmen, die als Urkunde dienen.

Der Vorstand beruft alljährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand oder 1/3 der Vereinsmitglieder, schriftlich unter Angabe des Grundes, beantragt werden.


 

§14. Kassenprüfung

Das Finanzgebaren der Abteilung wird mindestens einmal jährlich von den Kassenprüfern geprüft. Die Kasse kann im Laufe des Geschäftsjahres mehrfach unverhofft geprüft werden. Über die Kassengeschäfte der Abteilung müssen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.


 

§15. Ehrungen

Die Abteilung kann Mitglieder für Verdienste jeglicher Art ehren.


 

§16. Protokollführung

Über die Beschlüsse aller in der Abteilung geführten Versammlungen sind Protokolle zu führen, die der Schriftführer zu unterzeichnen hat.


 

§17. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können jeder Zeit vorgeschlagen werden und werden am ersten Spieltag des kommenden Monats behandelt. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Mehrheit notwendig.


 


 


 

§18. Auflösung der Abteilung

Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden. Für die Abstimmung muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

Bei Auflösung der Abteilung wird das gesamte noch vorhandende Vermögen der Abteilung in Form eines „Mannschaftsabend“ investiert.


 


 

Beschlussfassung, Meerbusch-Osterath, 05.01.2011

 
   
 
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